Satzung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.  Vereinigung zur Pflege fastnachtlichen Brauchtums Mitglied im Bund Deutscher Karneval e. V.

Inhalt

Allgemeines

§ 1     Name und Sitz
§ 2     Zweck
§ 3     Gemeinnützigkeit
§ 4     Aufgaben
§ 5     BDK-Mitgliedschaft


Mitgliedschaft

§ 6     Vollmitglieder, Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder,
          Mitglieder des geschäftsführenden  Präsidiums
§ 7     Aufnahme
§ 8     Rechte der Mitglieder
§ 9     Wahlalter
§ 10   Pflichten der Mitglieder
§ 11   Beendigung der Mitgliedschaft


Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.

§ 12    Vorstand, geschäftsführendes Präsidium, Präsidium, Hauptversammlung
§ 13    Der Vorstand
§ 14    Das geschäftsführende Präsidium
§ 15    Das Präsidium
§ 16    Wahlen
§ 17    Die Hauptversammlung
§ 18    Die Bezirke
§ 19    Die Ausschüsse
§ 20    Das Ordenskapitel


Sonstiges

§ 21    Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V
 

 

§ 1

 

Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen:
    FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
    (Vereinigung zur Pflege fastnachtlichen Brauchtums)
     
  2. Der Sitz des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V., im folgenden Text auch Verband genannt, ist Veitshöchheim. Würzburg ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
     
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
     
  4. Der Verband ist unterteilt in die drei Bezirke: Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, wobei sich die Bezirksgrenzen mit den politischen Grenzen decken sollen.
     
  5. Innerhalb des Verbandes besteht eine Jugendorganisation. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des Verbandes in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium.

 

§ 2

 

Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht in Franken und gleichzeitig der freiwillige Zusammenschluss aller in Franken ansässigen Fastnachts-, Faschings- und Karnevalsgesellschaften,  vereine,  zünfte und  gilden, die Unterstützung dieser sowie aller Vereinigungen, die bodenständiges, fastnachtliches Brauchtum pflegen.
     
  2. Dieser Vereinszweck soll insbesondere durch seine Aufgabenstellung verwirklicht werden durch:

    a)    Planung, Organisation und Durchführung von Karnevalssitzungen
    b)    Veranstaltung von Prunksitzungen, sowie närrische Abende
    c)    Pflege der fränkischen Mundart und des fränkischen Liedgutes
    d)    Förderung des Schrifttums über das Brauchtum, Verbindung zu Presse,
           Rundfunk, Fernsehen und sonstiges Medien
    e)    Förderung von Fastnachtsmuseen und Archiven
    f)     Förderung der Jugend und des Tanzsports
    g)    Planung, Organisation und Durchführung von Vortrags- und
           Diskussionsveranstaltungen.
    h)    Planung, Organisation  und Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen.
    i)     Planung, Organisation und Durchführung von Reisen zur Vermittlung der Grundwerte des
           traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
           insbesondere in Verbindung mit kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen,
           literarische Lesungen, Besuch von Museen, Archiven und dergleichen Studienreisen,
           Tagungen, Seminarveranstaltungen und Ausstellungen dienen keinen wirtschaftlichen
           Zweck.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4

 

Aufgaben


Die Aufgaben des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind:

a)    das fränkische fastnachtliche Brauchtum in seiner landsmannschaftlich gebundenen Art und
       kulturhistorischen Bedeutung zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen
       überkommenen Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen,
       versandetes und vergessenes fastnachtliches Kulturgut wieder aufleben zu lassen und der
       Nachwelt zu erhalten, die fränkische Mundart im Rahmen der Veranstaltungen
       zu pflegen,

b)     als weitere Aufgabe und gleichzeitigen Vereinszweck fördert der
        FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. den Sport, durch den insbesondere der Garde-Tanz
        gefördert werden soll. Die Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der
        Jugend zu Spiel- und Ferienzeltlager-Veranstaltungen sind weitere Verbandsaufgaben.
        Hierin sieht der Verband als besonderes Anliegen, die Jugend zu fördern,

c)     den Gesellschaften, Vereinen, Zünften usw., die aus traditionsgemäßer Grundlage das
        fastnachtliche Brauchtum verkörpern, beratend und helfend zur Seite zu stehen,

d)     das fränkische fastnachtliche Brauchtum und die Interessen der Mitglieder des
        FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. gegenüber dem Bund Deutscher Karneval, den Behörden
        und anderen Institutionen in kultureller, wirtschaftlicher und sonstiger Hinsicht im Rahmen
        des Verbandszweckes zu vertreten,

e)     die Mitglieder zu beraten und zu fördern,

f)      Auswüchsen innerhalb der fastnachtlichen Brauchtumspflege sowie Bestrebungen,
        die Fastnacht geschäftlich auszunutzen, entgegenzutreten.

Zusammenfassend dient der Verband damit insgesamt kulturellen Zwecken durch die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung des Sports sowie der Völkerverständigung.
 

 

§ 5

Der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e. V. (BDK). Die vom BDK im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden anerkannt und befolgt.
 

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

  1. Der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaften:

    a)     Vollmitglieder,
    b)     Fördernde Mitglieder,
    c)      Ehrenmitglieder,
    d)     Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums.
     
  2. Als Vollmitglieder gelten die im kulturhistorischen Raum Franken ansässigen Fastnachts-, Faschings- und Karnevalsgesellschaften,  vereine,  zünfte,  gilden und sonstige Vereinigungen, soweit sie Träger und Pfleger traditionellen fastnachtlichen oder karnevalistischen Brauchtums auf absolut ideeller Grundlage sind. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft beim FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. verpflichtet sich die Vereinigung, um die Mitgliedschaft im BDK unter Anerkennung dessen Satzungen nachzusuchen.

    Der Nachweis bodenverwurzelter fastnachtlicher Brauchtumspflege kann  vor der Aufnahme verlangt werden. Die gültige Satzung der Vereinigung ist in doppelter Ausfertigung mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen. Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den BDK schließt den Erwerb der Mitgliedschaft im FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. aus.

    Einzelpersonen können nicht Vollmitglied werden.
     
  3. Fördernde Mitglieder können Behörden, Dienststellen, Firmen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen auf Antrag werden, die den Zweck und die Aufgaben des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. ideell und materiell unterstützen.
     
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen, die sich um die Pflege der fränkischen Fastnacht und der Erhaltung ihres Brauchtums hervorragende Verdienste erworben haben, von der Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden. Gleiches gilt für die Ernennung eines aus dem Präsidium des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. ausscheidenden Verbands-Präsidenten zum Ehrenpräsidenten.

 

§ 7

 

Aufnahme

  1. Gesuche um Aufnahme in den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind schriftlich über den zuständigen Bezirkspräsidenten an das geschäftsführende Präsidium zu richten.
     
  2. Über Aufnahme, Ablehnung oder Zurückstellung des Antrags entscheidet das Geschäftsführende Präsidium. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht die nächste Hauptversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
     
  3. Bei Ablehnung der Aufnahme kann nach Ablauf eines Jahres erneut Antrag auf Aufnahme gestellt werden.
     
  4. Das aufgenommene Vollmitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
     
  5. Bei einem Aufnahme suchenden Verein besteht die Möglichkeit zur Dokumentation des fastnacht-lichen Brauchtums ein Anwartschaftsjahr zu verlangen, bevor die Vollmitgliedschaft gewährt wird.

 

§ 8

 

Rechte der Mitglieder

  1. Die Vollmitglieder sind berechtigt, an allen Hauptversammlungen und Veranstaltungen des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. und des zuständigen Bezirkes teilzunehmen. Sie können Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vorbringen. In den Hauptversammlungen hat jedes Vollmitglied zwei Sitze mit je einer Stimme.

    Das Stimmrecht wird ausgeübt von den satzungsgemäßen Vertretern oder von Bevollmächtigten Delegierten des Vollmitgliedes.

    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

    Die Vollmitglieder sind in ihrem Eigenleben im Rahmen der Satzungen des BDK und des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. nicht beschränkt. Sie genießen alle Vorteile, die der BDK und der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zur Förderung seiner Ziele gewährt.
     
  2. Fördernde Mitglieder haben zu allen Hauptversammlungen des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. Zutritt, aber kein Stimmrecht.
     
  3. Für Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten gilt Ziffer 2. Sie haben Stimmrecht und sind beitragsfrei.
     
  4. Mitglieder des Präsidiums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums sind, haben in der Hauptversammlung und in den Bezirkstagungen, in denen sie gewählt wurden, Stimmrecht mit je einer Stimme.
     
  5. Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums besitzen während der Dauer ihrer Amtsausübung Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht mit je einer Stimme.

 

§ 9

 

Wahlalter


Wählbar sind alle Mitglieder eines Vollmitgliedes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
 

 

§ 10

 

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. und satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zu beachten und einzuhalten sowie den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. in seinen Bestrebungen zur Erreichung des Verbandszweckes und zur Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

    § 4 der Satzung gilt auch für die Mitglieder des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
     
  2. Alle im FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zusammengeschlossenen Vereinigungen verpflichten sich, Fastnachts-, Faschings- oder Karnevalsbräuche nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen Silvester und Aschermittwoch und um den „Elften im Elften“ auszuüben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Präsidenten des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
     
  3. Die Vollmitglieder zahlen einen Betrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder wird vom geschäftsführenden Präsidium bestimmt. Das Beitragseinzugsverfahren regelt das geschäftsführende Präsidium.
     
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und der Aufgabe des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  5. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    a)      Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
             Satzung etwas anderes bestimmt.
    b)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
             Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
             einer angemessenen
             – auch –pauschalierten-Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    c)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (b) trifft das
             geschäftsführende Präsidium. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    d)      Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
             angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
             Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    e)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
             ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
             Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    f)       Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch
             nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
             Verein entstanden sind.
    g)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach
              seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
              Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
             werden.
    h)      Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.     

 

§ 11

 

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a)     durch Tod bei natürlichen Personen,
    b)     durch Auflösung bei Personenvereinigungen und juristischen Personen,
    c)     durch Kündigung,
    d)     durch Ausschluss;
    e)     durch Beendigung der Mitgliedschaft im BDK.
     
  2. Die Kündigung ist, soweit das Präsidium nicht Ausnahmen genehmigt, nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. zu erfüllen.
     
  3. Der Ausschluss kann erfolgen wegen
    a)     groben Verstoßes gegen die Satzungen oder Ordnungen des FASTNACHT-VERBAND
            FRANKEN e. V. oder die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Verbandes,
    b)     das Ansehen des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. schädigenden Verhaltens,
    c)     Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung, wobei der
            Rückstand mindestens zwei Jahresbeträge erreicht haben muss.

    Über den Ausschluss entscheidet bei fördernden Mitgliedern das geschäftsführende Präsidium, im Übrigen das Präsidium durch Beschluss. Gegen den Beschluss besteht innerhalb von 8 Wochen ab Zugang des Beschlusses das Recht des Einspruches in der Hauptversammlung, die mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten den Beschluss des Präsidiums aufheben kann. Dieser Beschluss ist endgültig.

 

§ 12

 

Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.


Die Organe des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. sind:

  1. Der Vorstand,
  2. das geschäftsführende Präsidium,
  3. das Präsidium,
  4. die Hauptversammlung.

Die Organe sind berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben.
 

 

§ 13

 

Der Vorstand


1.    Der Vorstand vertritt den FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. im Sinne des § 26 BGB
       gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus
 

dem Präsidenten

und dem Vizepräsidenten.


2.    Die Vorstandsmitglieder besitzen zur Vertretung Einzelbefugnis.

3.    Im Innenverhältnis tritt die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten erst ein, wenn der Präsident
       verhindert ist.

4.    Der Präsident bzw. bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, beruft die Sitzungen und
       Versammlungen ein. Er führt den Vorsitz.
 

 

§ 14

 

Das geschäftsführende Präsidium

 

  1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:

    der Vorstand,
    zwei weitere Präsidiumsmitglieder mit besonderen Aufgaben
    die Präsidenten von Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
    der Verbandsjugendleiter,
    der Ordenskanzler.
     
  2. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen insbesondere die Geschäftsführung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V., die Durchführung der von der Hauptversammlung und dem Präsidium gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.
     
  3. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er vertritt den Präsidenten während dessen Abwesenheit oder Verhinderung.

 

§ 15

 

Das Präsidium

 

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

    dem geschäftsführenden Präsidium,
    den Beiräten,
    den Vorsitzenden der Bezirksfachausschüsse des Verbandes.
     
  2. Das Präsidium hat die Vorlagen des Vorstandes und des geschäftsführenden Präsidiums für die Hauptversammlung zu beraten und eigene Beschlüsse der Hauptversammlung zuzuleiten. Es hat den Vorstand und das geschäftsführende Präsidium in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Das Präsidium ist mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
     

 

§ 16

 

Wahlen
 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die zwei weiteren Präsidiumsmitglieder mit besonderen Aufgaben und zwei Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  2. Die Präsidenten der Bezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, je Bezirk zwei Beiräte, die Mitglied des Ordenskapitels sind, und ein Beirat für je 25 angefangene Mitgliedsgesellschaften werden von den Bezirksversammlungen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  3. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel und sind geheim. Sie können durch Akklamation erfolgen, wenn sich nur ein Bewerber zur Wahl stellt und die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
     
  4. Die Wahlen werden von einem durch die Versammlung zu wählenden Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern, vorgenommen. Es ist ein Wahlprotokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
     
  5. Scheidet während der Dauer der Wahlperiode ein Mitglied des Präsidiums oder des Ordenskapitels aus, kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums für den Rest der Wahlperiode ein Mitglied eines Vollmitgliedes kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte beauftragt werden.
     
  6. Scheidet der Präsident innerhalb der Wahlperiode aus, so ist vom Vizepräsidenten unverzüglich gemäß § 16 der Satzung eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl eines Präsidenten für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.
     
  7. Ist der Vizepräsident ebenfalls ausgeschieden oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, so trifft diese Verpflichtung das dienstälteste Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.

 

§ 17

 

Die Hauptversammlung

 

  1. Die Hauptversammlung besteht aus:

    a)     den Vertretern der in § 6 Ziffer 1 a genannten Vollmitglieder,
    b)     den Mitgliedern des Präsidiums,
    c)     den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
     
  2. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt.
     
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist außer im Falle des § 16 Ziffer 6 oder 7 einzuberufen, wenn es das Interesse des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vollmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.
    Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
     
  4. Die Einladung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Textform an die Vollmitglieder und die übrigen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 17 Ziffer 1) zu erfolgen.
     
  5. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Präsidium schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
     
  6. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. bedürfen grundsätzlich einer dreiviertel Stimmenmehrheit.
     
  7. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich zum Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg anzumelden und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der vollständig geänderten Satzung anzuzeigen.
     
  8. Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:

    a)     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten,
    b)     Entgegennahme des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
    c)     Entlastung des Präsidiums,
    d)     Wahlen,
    e)     Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages,
    f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
    g)     Satzungsänderungen,
    h)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
           das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
           soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder,
           die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung,
           die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
           enthalten.

 

§ 18

 

Die Bezirke

 

  1. Zur Erreichung des Verbandszweckes und zur Betreuung der Verbandsvereinigungen gliedert sich der FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. in Bezirke, die den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken entsprechen sollen (§ 1 Ziffer 4).
     
  2. Bezirksversammlungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere die Wahlen der Bezirkspräsidenten und der Bezirksbeiräte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung sinngemäß.

 

§ 19

 

Die Ausschüsse

 

  1. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete können Fachausschüsse auf Bezirksebene und/oder Verbandsebene mit Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums gebildet werden. Diese haben beratende Funktion, bearbeiten die ihnen übertragenen Angelegenheiten und erstatten durch den Ausschussvorsitzenden den zuständigen Organen des FASTNACHTVERBAND FRANKEN e. V. Bericht.
     
  2. Die Bezirksversammlungen wählen für ihren Bezirk für den jeweiligen Fachausschuss einen Vorsitzenden. Jeder dieser Vorsitzenden kann im Einvernehmen mit den jeweiligen Bezirkspräsidenten geeignete Mitarbeiter hinzuziehen. Diese Vorsitzenden bilden den jeweiligen Fachausschuss des Verbandes.

 

§ 20

 

Das Ordenskapitel

 

  1. Die Mitglieder des Ordenskapitels, je zwei für Ober-, Mittel- und Unterfranken, müssen Träger des Verdienstordens „Till von Franken“ sein.
     
  2. Ein weiteres Mitglied, das ebenfalls Träger des „Till von Franken“ sein muss, wird aus dem Präsidium durch das geschäftsführende Präsidium in das Ordenskapitel berufen. Der Ordenskanzler und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Ordenskapitels gewählt.

 

§ 21

 

Auflösung des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V.


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Kulturzentrum Fasching – Fastnacht - Karneval“ in Kitzingen/Unterfranken die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Hollfeld, 04.07.2015

Die Satzung wurde am 04. Juli 2015 durch Beschluss der 22. Hauptversammlung rechtskräftig.